Wehrstrafrecht
Wenn Sie Soldat der Bundeswehr sind, haben Sie sich für ein Leben voller rechtlicher Einschränkungen entschieden.
Das Soldatengesetz (SG) verlangt Ihnen jeden Tag ein vorbildliches Verhalten ab und bereits kleine Verstöße gegen Ihre soldatischen Pflichten können empfindliche Folgen haben.
Darüber hinaus sind Sie Teil des einzigen Berufsstandes, für den es ein ganzes zusätzliches Strafgesetzbuch gibt – das Wehrstrafgesetz (WStG).
Das WStG enthält zahlreiche Straftatbestände, die grundsätzlich nur Sie als Soldat verwirklichen können. Weiterhin enthält das WStG allgemeine Vorschriften, die Ihre Position als Angeklagter im Vergleich zum „zivilen“ Strafrecht schwächen. Furcht vor persönlicher Gefahr (§ 6 WStG) oder selbstverschuldete Trunkenheit (§ 7 WStG) bei Tatbegehung helfen Ihnen beispielsweise nicht weiter.
Wehrstraftaten werden vor den „zivilen“ Strafgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhandelt. Das Wehrstrafgesetz weist an verschiedenen Stellen darauf hin, dass die Besonderheiten des Wehrdienstes bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.
Die meisten zivilen Richter(-innen) und Staatsanwälte kennen jedoch die Besonderheiten des Wehrdienstes nicht. Sie als Soldat kennen die Besonderheiten des Strafprozesses nicht.
Deshalb haben Sie in Wehrstrafsachen die besten Karten mit einem Rechtsanwalt, der sich sowohl im Strafprozess auskennt, als auch mit den Besonderheiten vertraut ist, die der Soldatenberuf mit sich bringt. Nur ein solcher Rechtsanwalt überblickt den Sachverhalt und das Verfahren in vollem Umfang und kann Sie sinnvoll verteidigen.