Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist ein gesellschaftliches Massenphänomen. Nicht wenige Menschen haben das Bedürfnis, sich in durch die Einnahme von Substanzen in einen Rauschzustand zu versetzen. Sie sind bereit, das mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln einhergehende strafrechtliche Risiko auf sich zu nehmen.

Die meisten Betroffenen fangen klein an und räumen mit der Zeit den von ihnen favorisierten Substanzen einen immer größeren Stellenwert in ihrem Leben ein. Manch einer muss feststellen, dass er im wahrsten Sinne des Wortes eine Abhängigkeit entwickelt hat. Der eigentliche Konsum und seine gesundheitlichen Folgen sind dann meist nur ein Teilbereich der Abhängigkeitsspirale.

Die Beschaffung des Suchtmittels, Planung von Gelegenheiten zum Konsum, der Kontakt zu anderen Abhängigen, der Abbruch vorheriger sozialer Bindungen. All das sind Muster, die üblicherweise mit einer Abhängigkeit einhergehen.

Gleichzeitig steigert sich mit zunehmender Abhängigkeit meist die rechtliche Bedeutung der eigenen Handlungen. Der eigentliche unerlaubte Umgang erfüllt den Grundtatbestand des § 29 BtMG. Mit zunehmender Gewöhnung und vermeintlicher Normalisierung des Umgangs treten auch weitere rechtlich gefährliche Verhaltensweisen hinzu. Schnell finden sich die Betroffenen als Besitzer nicht geringer Mengen ihrer jeweils favorisierten Betäubungsmittel und verwirken damit bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG).

Wird der Umgang mit Betäubungsmitteln gemeinsam mit anderen Betroffenen organisiert, ist der Schritt zur bandenmäßigen Begehung von Betäubungsmittelstraftaten nicht mehr weit. Wird einem Beschuldigten eine der in § 30a BtMG umschriebenen Verhaltensweisen vorgeworfen, drohen langjährige Haftstrafen von mindestens 5 Jahren.

Betäubungsmittelstraftaten finden im Verborgenen statt, allerdings ist die Zahl der Mitwisser oft hoch. Der Nachweis schwerwiegender Straftaten kann oft nur geführt werden, weil die Beschuldigten in der Hoffnung auf Vergünstigungen (§ 31 BtMG) sich selbst und andere belasten.

Wenn Ihnen eine Betäubungsmittelstraftat vorgeworfen wird, ist es erforderlich, die richtige Strategie zu finden und zu verfolgen. Die eigene Aussage hat in Betäubungsmittelverfahren oft ein hohes Gewicht und muss deshalb gut vorbereitet werden. Auch muss die Möglichkeit einer Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB erörtert werden, ebenso wie etwaige Therapiemöglichkeiten mit Chance auf Strafaussetzung nach § 35 BtMG.

Ein Fachanwalt für Strafrecht wird die für Sie richtige Strategie erarbeiten und diese bestmöglich mit Ihnen umsetzen.