Jugendstrafrecht
In Deutschland beginnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit ab 14 Jahren. Für Beschuldigte von 14 bis 18 Jahren ist Jugendstrafrecht anzuwenden, für Beschuldigte von 18 bis 21 Jahren kann Jugendstrafrecht angewendet werden.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht bringt einige Vorteile für die Beschuldigten mit sich. Das wichtigste Ziel im Jugendstrafrecht ist die Erziehung des Jugendlichen hin zu einem besseren Erwachsenen. Die eigentliche Bestrafung spielt erst im zweiten Schritt eine Rolle.
Auch im Verfahren gegen Jugendliche eine echte Strafe mit Inhaftierung, die gegebenenfalls auch in ein Führungszeugnis aufgenommen wird – die Jugendstrafe. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Heranwachsende können im Ausnahmefall auch zu einer Höchststrafe von 15 Jahren Jugendstrafe verurteilt werden.
Innerhalb des Verfahrens gegen Jugendliche gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Manche Regelungen stellen die Beschuldigten schlechter als im Verfahren gegen Erwachsene. Zum Beispiel kann ein Jugendlicher gegen sein Urteil nur Berufung oder Revision einlegen, beides hintereinander geht nicht. Auch kann ein Jugendlicher, der „nur“ zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln verurteilt wurde, kein Rechtsmittel mit dem Ziel einer geringeren Bestrafung einlegen. Das bedeutet, gegen einen Jugendlichen können bis zu vier Wochen Jugendarrest verhängt werden, ohne dass die Maßnahme auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann.
Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Besonderheiten des Jugendstrafrechts sollte auch ein jugendlicher Angeklagter gut verteidigt werden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Besonderheiten des Verfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende und weiß, wie ein gutes Ergebnis erzielt werden kann.