Wehrdisziplinarverfahren

WDO bundesweit

Wenn Sie Soldat der Bundeswehr sind, gilt für Sie das
Soldatengesetz (SG)

Einfaches Disziplinarverfahren

Gerichtliches Disziplinarverfahren

Das Soldatengesetz enthält einen Katalog soldatischer Pflichten, die Sie jeden Tag zu beachten haben – auch dann, wenn Sie nicht im Dienst sind.
Die soldatische Kernpflicht ist die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Hierzu gehört unter anderem die Loyalitätspflicht, nach der Sie in besonderer Weise die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten haben.

Wenn Sie gegen Ihre soldatischen Pflichten verstoßen, kann gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden – der Nachweis eines Dienstvergehens gefährdet Ihre gesamte Stellung nicht nur innerhalb der Bundeswehr.

Die WDO unterscheidet zwischen dem einfachen Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten (§§ 22 ff WDO) und dem gerichtlichen Disziplinarverfahren (§§ 58 ff WDO).
Die Befugnisse des Disziplinarvorgesetzten sind begrenzt, vor ihm droht als schwerste Maßnahme Disziplinararrest von bis zu drei Wochen.

Das Wehrdienstgericht hat deutlich weitreichendere Möglichkeiten bis hin zur Höchstmaßnahme. Die Höchstmaßnahme ist die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 63 WDO).Doch auch, wenn es nicht für die Höchstmaßnahme reicht, drohen einschneidende Folgen für Ihre berufliche Stellung. Vor dem Truppendienstgericht droht außerdem die Kürzung der Dienstbezüge, ein Beförderungsverbot oder die Dienstgradherabsetzung.

Bereits mit der Einleitungsverfügung dürfen Sie vorläufig weder gefördert, noch befördert werden. Ihre Karriere nimmt also bereits Schaden, lange bevor Ihnen ein Dienstvergehen rechtskräftig nachgewiesen wurde.

Die Herrin des Disziplinarverfahrens ist die Wehrdisziplinaranwaltschaft. Diese überprüft die Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten und leitet gegebenenfalls das gerichtliche Disziplinarverfahren ein. Sie ist insoweit üblicherweise dem Kommandeur der zuständigen Division unterstellt (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 WDO), seine Unterschrift befindet sich auf der Einleitungsverfügung.

Das einfache und das gerichtliche Disziplinarverfahren folgen unterschiedlichen Grundsätzen. Die meisten Disziplinarvorgesetzten kennen das anzuwendende Recht nicht im Detail, denn sie sind Soldaten in herausgehobener Stellung mit verschiedenen verantwortungsvollen Aufgaben.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hingegen kennt das anzuwendende Recht besser, als vermutlich jeder Soldat – Die Wehrdisziplinaranwaltschaft besteht aus herausragenden Juristen mit der Befähigung zum Richteramt, die sich schwerpunktmäßig mit dem Disziplinarrecht beschäftigen.
Hieraus ergibt sich, dass das Disziplinarverfahren zunächst oft rechtlich unsauber geführt wird und mit der Abgabe an die Einleitungsbehörde kein rechtliches Detail mehr übersehen wird. Fehler im Verfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten nützen dem Soldaten meist nicht, vielmehr gehen sie zu Ihren Lasten – wenn Sie nicht ebenfalls einen fähigen Juristen auf Ihrer Seite haben.

Deshalb sollten Sie frühzeitig von Ihrem Recht Gebrauch machen, in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Hierbei sollten Sie genau hinsehen, wen Sie beauftragen. Das Wehrdisziplinarrecht ist für die meisten Juristen eine unbekannte Materie. Allgemeine Rechtskenntnisse führen nicht zum Erfolg. Nur, wer sich intensiv mit dem Soldatengesetz und der Wehrdisziplinarordnung in Theorie und Praxis befasst hat, wird Sie richtig beraten und vor dem Truppendienstgericht sinnvoll verteidigen können.

Rechtsanwalt Christian W. Martin wurde während einer mehrwöchigen Wehrübung bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft der 10. Panzerdivision in den Einzelheiten des Wehrdisziplinarverfahrens ausgebildet und mit der selbständigen rechtlichen und prozessualen Bearbeitung verschiedener Dienstvergehen betraut.

Rechtsanwalt Christian W. Martin kennt das Verfahren von den ersten Ermittlungen durch den Disziplinarvorgesetzten über die Zustellung der Anschuldigungsschrift durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft bis hin zum Berufungsurteil durch die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts.

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