Cannabis

Cannabis

Mit Wirkung zum 01.04.2024 hat der Gesetzgeber den Eintrag „Cannabis“ aus der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Damit ist Cannabis rechtlich gesehen kein Betäubungsmittel mehr.

Der Umgang mit Cannabis ist im Konsumcannabisgesetz geregelt, wonach jede volljährige Person zuhause im Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis sein und dieses auch zu Rauschzwecken konsumieren darf.

Im Grundsatz ist der Umgang mit Cannabis jedoch weiterhin verboten, Verstöße außerhalb des zugestandenen Rahmens sind strafrechtlich weiterhin sanktioniert.

Die Cannabis-bezogenen Straftaten sind in § 34 KCanG geregelt und auch für vermeintlich geringfügige Verstöße ist immerhin Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen. Für besonders schwere Fälle beträgt der Strafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Umgang mit einer nicht geringen Menge ist ein solcher besonders schwerer Fall und bereits am 18.04.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die nicht geringe Menge weiterhin bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC erreicht ist. Für die in § 34 Absatz 4 KCanG beschriebenen Tathandlungen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren vorgesehen. Der Gesetzgeber meint es also auch weiterhin ernst.

Auch fahrlässige Verstöße gegen die rechtlichen Schranken sind strafbar. Damit gelten für den Umgang mit Cannabis ähnliche Sorgfaltsmaßstäbe, wie für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen.

Im Umgang mit Cannabis sind rechtliche Grenzen schnell überschritten. Wenn Ihnen eine solche Grenzüberschreitung vorgeworfen wird, sollten Sie das damit einhergehende Verfahren ernst nehmen. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, der die Materie kennt und in der Lage ist, auf Änderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung zu reagieren.